Knebelungsvertrag

Knebelungsvertrag

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Kne|be|lungs|ver|trag 〈m. 1u; Rechtsw.〉 Vertrag, der einen der Vertragspartner in unrechtmäßiger Weise in seiner persönlichen od. wirtschaftlichen Freiheit einschränkt; oV Knebelvertrag

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Knebelungsvertrag,
 
Vertrag, durch den ein Vertragspartner in seiner wirtschaftlichen oder persönlichen Freiheit so beschränkt wird, dass er in Abhängigkeit vom anderen Vertragspartner gerät. Knebelungsverträge sind sittenwidrig und damit nichtig nach § 138 BGB. Ein Knebelungsvertrag ist z. B. ein Bierbezugsvertrag, der den Gastwirt verpflichtet, mehr als 20 Jahre lang das Bier einer bestimmten Brauerei abzunehmen.

Universal-Lexikon. 2012.

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